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Das Pflegeunterstützungs.- und Entwicklungsgesetz 2025

Das Pflegeunterstützungs.- und Entwicklungsgesetz 2025
 PG 1 PG 2 PG 3 PG 4 PG 5
Entlastungsbetrag /Monat für individuelle Betreuungsleistungen, Haushaltshilfen, Eigenanteil bei Tagespflege und Kurzzeitpflege € 131 131 131 131 131
Pflegegeld / Monat, wenn Sie keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen, € ------ 347 € 599 € 800 € 990 €
Pflegesachleistungen/Monat durch einen Pflegedienst € ------ 796 € 1.497 € 1.859 € 2.299 €
Tagespflege /Monat € ------ 721 € 1.357 € 1.685 € 2.085 €
Entlastungsbudget € /Jahr (= Kurzzeitpflege + Verhinderungspflege) ------ 3.539 € 3.539 € 3.539 € 3.539 €

Entlastungsbudget: Nutzbar für:

  • Kurzzeit und/ oder Verhinderungspflege
  • Stundenweise Vertretung unter 8h / Tag = KEINE Abzüge des Pflegegeldes
  • Tage.- oder wochenweise Vertretung = 50% Abzug vom Pflegegeld (bis auf den ersten und letzten Tag)
  • Der Anspruch auf tageweise/wochenweise Verhinderungspflege wird von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert und die Vorpflegezeit (früher 6 Monate Karenz bis zum Anspruch ) entfällt.
  • Seit 01.07.2025 gilt dies für alle pflegebedürftigen Menschen ab Pflegegrad 2
  • Pflegeunterstützungsgeld: 1x pro Jahr pro pflegebedürftige Person. Bis zu 10 Tage, werden auf Antrag, bei der Pflegekasse, bis zu 90% Verdienstausfall erstattet, sofern nachgewiesen ist, dass Pflege organisiert werden musste. (Es muss noch kein Pflegegrad vorliegen, aber ein Arzt muss bestätigen, dass zumindest voraussichtlich ein Pflegegrad zu erwarten ist!)
  • Versicherte können seit 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können. Damit wird es für die Versicherten einfacher, die Leistungen transparent im Blick zu behalten.
  • Seit 01.01.2025 hat sich das Pflegegeld und die Pflegesachleistung um 4,5 % erhöht. Ab 01.01.2028 gibt es dann regelmäßige Anpassungen an die Preisentwicklung.

Zuschüsse zu den Pflegekosten im Heim

Zuschüsse zu den Pflegekosten im Heim
Verweildauer im Pflegeheim Höhe der Leistungszuschläge bis zum 31.12.2023 Höhe der Leistungszuschläge ab 01.01.2024 Entspricht einem Plus von
0 bis 12 Monate 5% 15% 10%
13 bis 24 Monate 25% 30% 5%
25 bis 36 Monate 45% 50% 5%
über 36 Monate 70% 75% 5%

Diese Zuschüsse beziehen sich allein auf Mehrkosten, die über den Zahlungen der Kasse für die Pflegekosten liegen. Es geht also nicht um den Eigenanteil.

Bleibende Kosten sind:

  • Kosten für die Unterbringung und
  • Investitionskosten, hierbei handelt es sich um Ausgaben des Betreibers für Anschaffungen, Gebäudemiete a.
  • Zudem besondere Komfort- oder Zusatzleistungen

Grundsätzlich gilt: Da die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Investitionen und Komfortleistungen je nach Einrichtung sehr unterschiedlich ausfallen können, ist es dringend angeraten, sich bei der Auswahl eines Heims ausführlich darüber zu informieren.

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